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BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- RG, 03.01.1889 - 2661/88
92. 1. Setzt die Anwendung der Vorschrift in §. 310 St.G.B.'s das Vorliegen …
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Versuch begrifflich kein anderer ist als der bei der Vollendung, auch nicht der Versuch einer Brandstiftung vorliegen (RGSt 18, 355 [356]). - RG, 12.12.1886 - 2693/86
1. Kommt bei Abwendung des zur Vollendung einer Strafthat gehörigen Erfolges als …
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Zur "eigenen Tätigkeit" des Täters im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB genügt aber, daß er andere Personen zur Abwendung des Erfolges heranholt und diese dann, sei es mit ihm zusammen, sei es für sich allein, den Erfolg abwenden (RGSt 15, 44 [45, 46]). - BGH, 09.07.1954 - 1 StR 677/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 [323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]).
- RG, 22.04.1937 - 2 D 10/37
1. Kann zu einem rechtlich vollendeten Verbrechen der Brandstiftung durch …
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 [323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]). - RG, 16.06.1930 - II 419/30
1. Ist der Ehemann verpflichtet, das von ihm gegen Feuer versicherte Haus seiner …
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 [323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]). - RG, 11.10.1907 - V 476/07
Unter welchen Voraussetzungen ist der in § 309 St.G.B.'s vorgesehene …
Auszug aus BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 [323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]).